Tätigkeitsverbot und Quarantäne

Über eine Entschädigung von Verdienstausfällen durch Tätigkeitsverbot oder Quarantäne informiert Sie der Landschaftsverband Westfalen-Lippe:

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Wird aus Präventivmaßnahmen ein Betrieb geschlossen oder eine Großveranstaltung abgesagt, besteht beim LWL kein Anspruch auf Entschädigung.
Wenn ein Betrieb (auch Gaststätten, Sportstudios o. ä.) durch Anweisung einer Ordnungsbehörde geschlossen wird, weil die Mitarbeiter einer Quarantäne unterliegen, besteht seitens des Arbeitgebers lediglich für die gezahlten Leistungen an den Arbeitnehmer ein Erstattungsanspruch.